Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Mai 2002
§ 77

§ 77 – Mitteilung an die Delegierten

(1) Der Hauptwahlvorstand teilt jedem Delegierten spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Delegiertenversammlung mit: dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Delegierte teilnehmen können, die in der Delegiertenliste eingetragen sind; normal normal dass die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das Gesetz und diese Verordnung in der Delegiertenversammlung ermöglicht wird; normal normal dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste vor Beginn der Stimmabgabe beim Hauptwahlvorstand eingelegt werden können; normal normal dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer von allen Delegierten gewählt werden; normal normal wie viele Stimmen dem Delegierten zustehen; normal normal dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden ist; normal normal bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennterfüllung gilt; normal normal bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat; normal normal bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer; normal normal im Fall der Nummer 9, wenn der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a des Gesetzes anzuwenden ist und der Geschlechteranteil im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl hergestellt wird; normal normal Ort, Tag und Zeit der Delegiertenversammlung und der öffentlichen Stimmauszählung; normal normal die Anschrift des Hauptwahlvorstands. normal normal normal arabic Die Mitteilung erfolgt schriftlich gegen Empfangsbekenntnis oder durch eingeschriebenen Brief. (2) Der Hauptwahlvorstand übersendet Kopien der Mitteilung nach Absatz 1 den Betriebswahlvorständen, den Unternehmen, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen, und den in diesen Unternehmen vertretenen Gewerkschaften. (3) Stellt der Hauptwahlvorstand fest, dass die Amtszeit eines Delegierten durch Niederlegung des Amtes, normal normal durch Beendigung der Beschäftigung des Delegierten in dem Betrieb, dessen Delegierter er ist, normal normal durch Verlust der Wählbarkeit normal normal normal arabic vorzeitig beendet (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes) oder dass er verhindert (§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) ist, so verständigt er den Ersatzdelegierten (§ 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes) in gleicher Weise wie die Delegierten. (4) Stellt ein Delegierter fest, dass er verhindert ist, so teilt er dies dem Betriebswahlvorstand mit. Stellt ein Betriebswahlvorstand fest, dass die Amtszeit eines Delegierten vorzeitig beendet oder dass er verhindert ist, so teilt er dies dem Hauptwahlvorstand mit.

Kurz erklärt

  • Der Hauptwahlvorstand informiert die Delegierten zwei Wochen vor der Versammlung über wichtige Wahlmodalitäten.
  • Nur in der Delegiertenliste eingetragene Delegierte dürfen an der Wahl und Abstimmungen teilnehmen.
  • Einsprüche gegen die Delegiertenliste können vor der Stimmabgabe beim Hauptwahlvorstand eingelegt werden.
  • Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt durch alle Delegierten, und es gibt Vorgaben zur Geschlechterverteilung.
  • Der Hauptwahlvorstand muss bei vorzeitiger Beendigung der Amtszeit eines Delegierten den Ersatzdelegierten benachrichtigen.